Bundessozialgericht entscheidet über Abrechnungsstreit bei Arzneimitteln mit Signalwirkung
Traudl GertzBundessozialgericht entscheidet über Abrechnungsstreit bei Arzneimitteln mit Signalwirkung
Ein langjähriger Rechtsstreit über die Abrechnung von teilweise verwendeten Arzneimittelverpackungen ist nun vor dem Bundessozialgericht gelandet. Der Konflikt betrifft eine Apotheke in Nordrhein-Westfalen und die Krankenkasse AOK Nordwest – mit potenziell weitreichenden Folgen für die bundesweite Praxis der Kostenerstattung durch die Krankenversicherer.
Umstritten sind zwar nur bescheidene 89,38 Euro, doch der Fall hat erhebliche Auswirkungen auf Apotheken und Patienten gleichermaßen.
Ausgelöst wurde der Streit durch Rezepturen, die eine nordrhein-westfälische Apotheke 2018 und 2019 hergestellt hatte. Darunter befanden sich Mitosyl, ein rezeptfreies Wundgel, und Neribas, ein kosmetisches Produkt. Die AOK Nordwest argumentierte, dass nur die tatsächlich verwendete Menge abgerechnet werden dürfe – nicht die vollen Kosten einer neuen Tube. Die Kasse forderte insgesamt 112 Euro von elf Rezepten für zwei Patienten zurück und warf der Apotheke eine Überberechnung vor.
Die Apotheke verteidigte ihr Vorgehen mit dem Hinweis, dass es keine Vorschrift gebe, die die Lagerung von Restmengen von Mitosyl vorschreibe. Man habe für jedes Rezept eine frische Tube verwendet, da die Stabilität des Produkts – obwohl es nach dem Öffnen sechs Monate haltbar sei – weder Sterilität noch Wirksamkeit bei mehrfacher Verwendung garantiere. Die Vorinstanzen, darunter das Sozialgericht Münster und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, gaben der Apotheke recht und erklärten die Rückforderung für unberechtigt.
Mittlerweile hat sich auch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) eingeschaltet und die Position der Krankenkassen unterstützt. Es schlägt eine Änderung der Arzneimittelpreisverordnung vor, um die Abrechnung nur noch für den tatsächlich verwendeten Anteil eines Fertigarzneimittels vorzuschreiben. Dieser Kurswechsel erfolgt, nachdem die Notfall-Gebührenordnung nicht mehr gilt – was Apotheken anfällig für massenhafte Rückforderungsansprüche der Kassen macht.
Die anstehende Entscheidung des Bundessozialgerichts wird klären, ob die Krankenversicherer die Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch frei durchsetzen können. Ein Urteil zugunsten der AOK Nordwest könnte einen Präzedenzfall schaffen und es den Kassen ermöglichen, Zahlungen für nicht verwendete Anteile von Arzneimittelpackungen zurückzufordern – selbst wenn die Apotheke nach Standardvorgaben abgegeben hat.
Das Gericht wird damit festlegen, wie Apotheken künftig teilweise genutzte Verpackungen abrechnen müssen. Sollten die Kassen obsiegen, drohen den Apotheken strengere Kontrollen und höhere finanzielle Rückforderungen bei gängigen Rezepturen. Zudem könnte das Urteil Änderungen der offiziellen Preisregularien nach sich ziehen – mit Konsequenzen für Leistungserbringer und Patienten gleichermaßen.






