14 March 2026, 08:22

BSG-Urteil klärt Abrechnungsstreit zwischen Apotheken und Krankenkassen

Ein Plakat mit Text und Logo, auf dem steht: "160 Milliarden Euro die Menge, die Steuerzahler seit der Verhandlung niedrigerer Arzneimittelpreise durch Medicare sparen werden."

BSG-Urteil klärt Abrechnungsstreit zwischen Apotheken und Krankenkassen

Ein Streit über die Abrechnung von Rezepten zwischen deutschen Apotheken und Krankenkassen ist vom Bundessozialgericht (BSG) geschlichtet worden. Das Urteil klärt, wie Rezepturarzneimittel ab 2024 abgerechnet werden müssen. Apotheken stellen künftig die kleinste notwendige Packungsgröße in Rechnung – nicht die tatsächlich verwendete Menge.

Seit dem 1. Januar gelten neue Erstattungsregeln im Rahmen des AMNOG-Systems, die die Lagerhaltung in Apotheken verändern. Viele haben auf eine bedarfsgerechte Bestellung umgestellt, um finanzielle Verluste durch nicht verwendete Wirkstoffe zu vermeiden.

Der Konflikt entzündete sich nach dem 31. Dezember 2023, als Krankenkassen eine anteilige Abrechnung von Wirk- und Hilfsstoffen durchsetzen wollten. Sie argumentierten, Apotheken dürften nur die tatsächlich verbrauchte Menge in Rechnung stellen. Die Apotheken hingegen beriefen sich auf die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV), die die Abrechnung der kleinsten erforderlichen Packung vorschreibt.

Das BSG gab den Apotheken recht und bestätigte, dass die Erstattung auf Basis des Einkaufspreises der kleinsten benötigten Packung erfolgen muss – selbst wenn nur ein Teil davon verwendet wird. Zudem entschied das Gericht, dass Krankenkassen keine Rechnungen für kleinere Mengen verlangen oder Apotheken zum Bezug von Reimporten zwingen dürfen. Der Apotheker Jan Harbecke erklärte, die Packungsgröße sei für die Preisgestaltung unerheblich, solange die kleinste notwendige Einheit abgerechnet werde.

Die Entscheidung gilt sowohl für Wirkstoffe als auch für Hilfsstoffe. Sie unterstreicht zudem, dass die AMPreisV die Kosten bereits regelt und Krankenkassen keine Sparargumente ins Feld führen können. Das abstrakte Preismodell, das auf den gelisteten Packungsgrößen basiert, bleibt unverändert – unabhängig von Teilverbrauch oder Haltbarkeit.

In der Folge haben Apotheken ihre Lagerbestände reduziert und setzen stattdessen auf bedarfsgerechte Bestellungen über Großhandelsplattformen wie apoveta|meinapothekenmanager. Dieser Wandel hilft, finanzielle Risiken durch nicht erstattungsfähige Bestände zu minimieren.

Das BSG-Urteil schafft Klarheit bei der Abrechnung von Rezepturen. Apotheken werden weiterhin die kleinste notwendige Packung berechnen, ohne Anpassungen für Teilmengen vornehmen zu müssen. Zudem verhindert die Entscheidung, dass Krankenkassen über die bestehenden Regelungen hinaus zusätzliche Sparmaßnahmen durchsetzen.

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